Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte 

Keinen Kassentherapeuten gefunden - und nun?

Erkundigen Sie sich bitte vor Kontaktaufnahme mit meiner Praxis bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, ob diese die Behandlungskosten in einer Privat-Praxis übernimmt. Abhängig von Ihrer Krankenkasse ist die Aussicht auf einen Therapieplatzt über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren (§13,3 SGB V) möglich. 

Ein Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse kann erst dann erfolgreich gestellt werden, wenn sowohl die Terminservicestelle der kassenärztlichen Vereinigung (Tel. 116 117), als auch ihre Krankenkasse selber Ihnen in absehbarer Zeit keinen freien Therapieplatz vermitteln konnte. Es ist hilfreich, dabei zu protokollieren, wie viele Therapeuten man kontaktiert hat. Ab ca. fünf Absagen (besser acht) lässt sich von einer Unzumutbarkeit sprechen. 

Wie komme ich über Kostenerstattung nach §13,3 SGB V in Therapie bei Frau Dipl.-Psych. Silvia Schüler?

Wenn Sie mehr erfahren wollen zum Thema Kostenerstattung nach § 13,3 SGB V in meiner Privatpraxis, dann nutzen Sie für Ihre Fragen gern das Kontaktformular oder rufen mich einfach an! Ich unterstütze Sie gern bei Ihrem Antrag bei Ihrer Krankenkasse. 

In einem Erstgespräch lässt sich das Vorgehen ausführlich besprechen. Dies erleichtert Ihnen die Entscheidung, ob eine Psychotherapie in der Privatpraxis Dipl.-Psych. Silvia Schüler für Sie in Frage kommt. Für das Erstgespräch fallen als Selbstzahler immer Behandlungskosten an (ca. 100€).